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Barrierefreier Online-Shop: Reicht Ihr Overlay?

Auf Ihrem Online-Shop erscheint ein Schalter für größere Schrift und stärkere Kontraste. Das sieht nach gelöster Barrierefreiheit aus. Laut Bundesfachstelle reicht ein solches Overlay für die Anforderungen des BFSG jedoch nicht aus.

· 2 Min. Lesezeit

Was das BFSG verlangt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, verpflichtet private Unternehmen bei bestimmten Produkten und Dienstleistungen zur Barrierefreiheit. Dazu gehören Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr wie Online-Shops. Seit dem 28. Juni ist das Gesetz vollumfänglich in Kraft. Für einzelne Produkte und Dienstleistungen nennt das Gesetz Übergangsbestimmungen.

Barrierefrei bedeutet nach der Bundesfachstelle, dass Menschen mit Behinderungen ein Angebot in der üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe finden, erreichen und nutzen können. Im Online-Shop betrifft das nicht nur die Schriftgröße. Auch Bedienung, Inhalte und der gesamte Kaufweg zählen.

Warum ein Overlay nicht genügt

Overlays sind Zusatzprogramme, die zum Beispiel Schrift oder Hintergrundfarben verändern. Die Bundesfachstelle stellt klar: Ein Overlay kann einen Webauftritt nicht vollständig barrierefrei machen. Ein Online-Shop erfüllt damit allein nicht die Pflichten des BFSG.

Die technische Grundlage der Website und die redaktionellen Inhalte müssen ebenfalls stimmen. Die Bundesfachstelle nennt als Beispiele eine funktionierende Tastaturbedienung und Alternativtexte für Bilder. Sie warnt außerdem, dass Overlays neue Barrieren erzeugen können, die ohne das Werkzeug nicht bestanden hätten.

Was heißt das für Ihren Betrieb?

Zuerst muss geklärt werden, ob Ihr Angebot unter das Gesetz fällt. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Bringen sie jedoch erfasste Produkte in Umlauf, kann das BFSG trotzdem gelten. Auch bei Teams bis 20 Personen ist die Einordnung deshalb nicht automatisch erledigt.

Wer betroffen ist, braucht mehr als einen sichtbaren Schalter. Gestaltung, Programmierung, Shop-System und Inhalte müssen zusammenpassen. Wird Barrierefreiheit erst am Ende aufgesetzt, bleiben häufig Brüche im Bestellweg. Die Bundesfachstelle weist darauf hin, dass Barrierefreiheit von Beginn an einfacher und kostengünstiger umzusetzen ist.

Wenn Kunden Barrieren melden

Verbraucher können sich an die zuständige Marktüberwachungsbehörde wenden. Die Behörde prüft die Einhaltung des BFSG und kann ein Unternehmen auffordern, die Konformität herzustellen. Bleibt die Korrektur aus, nennt die Bundesfachstelle Maßnahmen bis hin zu Bußgeld oder Untersagung der Bereitstellung.

Der bessere Zeitpunkt für die Prüfung liegt vor einer Beschwerde. Ein Shop sollte nicht nur optisch funktionieren, sondern auch ohne Maus bedienbar sein, verständliche Inhalte liefern und den Kaufabschluss für unterschiedliche Nutzer ermöglichen. Ob das erfüllt ist, lässt sich nicht an einem einzelnen Symbol erkennen.

Kurz geprüft: Wie steht Ihr Betrieb da?

  1. Wissen Sie sicher, ob Ihr Online-Angebot unter das BFSG fällt?
  2. Lässt sich der vollständige Kaufweg mit der Tastatur bedienen?
  3. Haben wichtige Bilder und Bedienelemente verständliche Alternativen?
  4. Wurde Ihr Shop unabhängig vom eingeblendeten Overlay geprüft?

Häufige Fragen

Bin ich mit weniger als zehn Mitarbeitern automatisch ausgenommen?

Bei Dienstleistungen gilt die Ausnahme nur, wenn zusätzlich der Jahresumsatz höchstens zwei Millionen Euro beträgt. Für erfasste Produkte gilt diese Dienstleistungs-Ausnahme nicht automatisch.

Reicht ein Barrierefreiheits-Overlay für meinen Shop?

Nein. Die Bundesfachstelle erklärt ausdrücklich, dass ein Overlay einen Webauftritt nicht vollständig barrierefrei macht und die Pflichten des BFSG nicht allein erfüllt.

Wer kontrolliert die Barrierefreiheit?

Die Marktüberwachungsstelle prüft die Einhaltung. Verbraucher können dort Barrieren melden. Bei Mängeln kann die Behörde Korrekturen und weitere Maßnahmen verlangen.

Barrierefreiheit ist eine Eigenschaft des gesamten Shops, nicht eines Zusatzschalters. Ob das BFSG gilt und wo technische Lücken liegen, sollte fachlich geprüft werden.

Quellen

  1. E-Commerce: Wissen und Unterstützungsangebote rund um das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Bundesfachstelle Barrierefreiheit
  2. FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Bundesfachstelle Barrierefreiheit

Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von KI recherchiert und geschrieben. Grundlage sind die genannten Quellen. Fehler gefunden? Schreiben Sie uns an kontakt@vision-ml.de.

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